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Über
das neue Bundestierschutzgesetz, gültig ab 1.1.2005, können Sie sich
hier
informieren Wenn
man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund,
der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette
gehalten wird, ist es unsere Bürgerpflicht, dagegen einzuschreiten.
Je nach Situation werden sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten
ergeben. Bei unserem Beispiel ist es zunächst naheliegend, mit dem
Hundehalter selbst Kontakt aufzunehmen. Vielleicht hilft schon ein klärendes
Gespräch. Wenn nicht, benachrichtigen Sie bitte den örtlich zuständigen
Amtstierarzt, dem Sie alle Fakten nennen. Dieser wird sich von der
Lage des betreffenden Tieres überzeugen, und weitere Schritte
einleiten, wenn Sie eine Anzeige erstattet haben. Wer
kann eine Anzeige machen?
Jeder
mündige, österreichische Staatsbürger, der Beobachter einer
schlechten Behandlung von Tieren ist. Prinzipiell
können Anzeigen auch anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil,
dass der Anzeiger nicht als Zeuge zur Verfügung steht. Auch werden
anonyme Anzeigen, insbesondere wenn sie nicht konkret formuliert sind,
von den Behörden nicht mit der gebotenen Beharrlichkeit verfolgt. Leider
können Tierschutzvereine Ihnen die Anzeige nicht abnehmen, nur
Unterstützung bei der Formulierung leisten, aber nicht
stellvertretend für Sie Anzeige erstatten. Tierschutzvereine haben
keine Parteienstellung, was wir seit Jahrzehnten im Rahmen eines
bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes - von den Politikern fordern!
Man
kann - je nach Tatbestand - die Anzeige direkt ·
a)
an den Bezirksanwalt des örtlich zuständigen Bezirksgerichts oder ·
b)
an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat (in Städten mit
eigenem Statut) richten. ad
a)
Die Anzeige ergeht an den Bezirksanwalt, wenn es
sich um eine Tierquälerei im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch (StGB)
handelt, demzufolge die Zufügung unnötiger Qualen oder die rohe
Misshandlung von Tieren verboten ist. Die Tat kann in einer Handlung
oder in einer Unterlassung liegen. ad
b)
Die Anzeige ergeht an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den
Magistrat, kann aber auch bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder
Polizei vorgenommen werden, wenn es
sich um Übertretungen österreichischer Tierschutzgesetze (die aus
Landes- und Bundestierschutzgesetze bestehen), die Verwaltungsgesetze
sind, handelt. Bundesgesetze
sind das Tierversuchsgesetz; drei Tiertransportgesetze (Straße/Bahn/Luft)
und die Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierhandlungen. In
den Landestierschutzgesetzen werden der allgemeine Tierschutz
hinsichtlich der Nutz- und Heimtiere sowie die ausnahmsweise
Genehmigung von Wildtieren geregelt. In
allen Bundesländern ist die ungerechtfertigte Zufügung von
Schmerzen, Leiden und Schäden sowie die mutwillige Tötung von Tieren
strafbar. Die
mutwillige Tötung eines Tieres ist, wenn sie nicht zu Qualen führt,
gerichtlich nicht nach § 222 StGB strafbar, wohl aber nach den
Landestierschutzgesetzen mit Verwaltungsstrafen bedroht. Leider
unterliegt die sogenannte "weidgerechte" Ausübung der Jagd
nicht den Tierschutzbestimmungen. Und so gibt es unter den Jägern
noch immer solche, die das Jagen mittels Fallen befürworten und ihre
Hunde auf lebende Katzen abrichten, lebende Köder, Lockvögel etc.
einsetzen. Auf
der Bezirkshauptmannschaft bzw. auf dem Magistrat ist im Regelfall der
Amtstierarzt für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige zuständig.
Führen seine Erhebungen zum Ergebnis, dass die Übertretung einer
Tierschutznorm vorliegt, stellt er einen Strafantrag an die zuständige
Strafabteilung. Es
werden Verwaltungsstrafen bis zu ÖS 100.000,-- verhängt; es kann
auch zu einer Beschlagnahme des Tieres kommen und ein Tierhalteverbot
ausgesprochen werden. Stellt
der Amtstierarzt bei seinen Erhebungen fest, dass ein Tier Qualen
erlitten hat oder roh misshandelt wurde, ist er verpflichtet, den
Sachverhalt dem Bezirksanwalt zur gerichtlichen Verfolgung (nach §
222 StGB) mitzuteilen. Hat
man als Anzeiger den Eindruck, der Amtstierarzt überprüfe die
Anzeige nicht entsprechend, kann man sich an den Leiter der
Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Veterinärabteilung des Amtes
der jeweiligen Landesregierung wenden und eine
Dienstaufsichtsbeschwerde machen. Die
jeweiligen Adressen der Bezirksgerichte, Bezirkshauptmannschaften,
Magistrate und Ämter der Landesregierungen finden Sie im jeweiligen
Bundesländer-Telefonbuch. Was
soll die Anzeige beinhalten? ·
a)
Am aller wichtigsten ist, ob mündlich oder schriftlich, eine exakte
Sachverhaltsdarstellung. Alle Fakten rund um die Tierquälerei sollen
peinlichst genau festgehalten werden, unter dem Motto "lieber
eine (natürlich korrekte) Angabe zuviel als eine zu wenig, die
vielleicht entscheidend für die Beweisführung ist": ·
b)
Hinweise, gegen welches Gesetz verstoßen wird, sind sehr zweckmäßig.
Und auch hier gilt, "lieber eine Gesetzesstelle zuviel als eine
zu wenig anführen". Z.B.: "Anzeige aufgrund von Tierquälerei
nach § 222 StGB" und/oder "Anzeige wegen Verstoßes gegen
das Salzburger Tierschutzgesetz", und/oder "Anzeige wegen
Verstoßes gegen das Tiertransportgesetz", etc. ·
c)
Beenden Sie die Anzeige mit dem Ersuchen, weiter über den Fortgang
des Verfahrens informiert zu werden. In
der folgenden Übersicht, die nur die wichtigsten Punkte enthält, sei
dargestellt, was einheitlich in allen Bundesländern nach Gesetzen und
Verordnungen des Bundes und der Länder gesetzlich vorgegeben ist.
Tieren
dürfen nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt
werden und sie dürfen nicht mutwillig getötet werden.
bei
Stallhaltung müssen alle Tiere täglich auf Verletzungen und
Erkrankungen oder auf Störungen der sie versorgenden technischen
Einrichtungen überprüft werden, Weidetiere mindestens ein Mal pro
Woche, Kälber bis zu 2 Wochen und Mastkälber dürfen nicht in
dauernder Anbinde oder Einzelstandhaltung gehalten werden, die
Halsanbindung von Schweinen ist verboten, Schweine dürfen nicht
dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden (wohl aber
leider über längere Phasen), in
Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht ständig einzeln
gehalten werden, sie müssen Sozialkontakt mit Artgenossen pflegen können, Kälber
dürfen nicht auf Vollspalten- oder einstreulosen Teilspaltenböden
gehalten werden, die
Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und
Laufstallhaltung mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen
sein, Schweine
dürfen nicht auf durchgehenden Vollspaltenböden gehalten werden, Abferkelbuchten
müssen zu mindestens zwei Drittel planbefestigt sein, Tiere
dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten
werden, die Lichtphase muss mindestens 8 und darf höchstens 18
Stunden betragen, Tiere
sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter
und mit Trinkwasser zu versorgen, Seile,
Ketten und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu
kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen, die
Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten, Legehennen
dürfen in Käfigen gehalten werden, wenn sie ein Platzangebot von
mindestens 450 cm2 je Tier bieten, bei Tieren über 2 Kilogramm Körpermasse
sind 550 cm2 erforderlich. Bei
Tiertransporten gelten folgende Hauptregeln: kranke
Tiere und solche kurz vor oder nach der Geburt dürfen nicht
transportiert werden (ausgenommen beispielsweise zum Tierarzt), im
Regelfalle ist vor Fahrtantritt eine Transportbescheinigung auszufüllen,
in der unter anderem die letzte Tränkung und Fütterung einzutragen
ist, es
ist die kürzeste verkehrsübliche Fahrtroute zu wählen, Schlachttiere
dürfen gemäß § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes/Straße nur bis
zum nächsten geeigneten Schlachthof transportiert werden, bzw. darf
eine Entfernung von 130 km (bzw. 260 Autobahnkilometer) nicht überschritten
werden. Dabei darf eine Fahrtdauer von 6 Stunden nicht überschritten
werden, die
Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich niederlegen können, die
Transportmittel müssen Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen
gewähren, Tiertransportfahrzeuge
sind als solche zu kennzeichnen, werden
Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen transportiert, müssen
Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, dass die unten befindlichen
Tiere nicht durch Exkremente der über ihnen transportieren Tiere
verunreinigt werden, die
Ladedichte für Schweine von rund 100 kg darf 235 kg/m2 nicht überschreiten,
die Mindestmaße für andere Tiere sind ebenfalls festgehalten.
Tiere
sind so zu schlachten oder zu töten, dass ihnen keine
ungerechtfertigten Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, Tiere
dürfen, außer bei Notschlachtungen, nur in geschlossenen Räumen
geschlachtet werden, Tiere
dürfen erst dann in den Schlachtraum gebracht werden, wenn alle
notwendigen Vorbereitungen getroffen wurden, Tiere
dürfen, sofern überhaupt notwendig, erst unmittelbar vor der Betäubung
gefesselt werden, das
Aufhängen von Tieren an den Hinterbeinen vor der Betäubung ist
verboten, warmblütige
Tiere müssen vor dem Blutentzug betäubt werden, außer bei rituellen
Schächtungen, Töten
durch Genickschlag ist, außer bei Kaninchen, verboten, es
ist verboten, lebenden Fröschen die Schenkel abzuschneiden oder
auszureißen. Für
die Haltung von Heimtieren gilt: chirurgische
Eingriffe, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, ausgenommen
der Kastration und Sterilisation, sind grundsätzlich verboten, dazu zählen: das
Durchtrennen der Stimmbänder, das Kupieren der Schwänze und Ohren,
das Entfernen von Krallen und Zähnen, Züchtungen,
die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen, Schäden,
Leiden oder Ängste bereiten, also sogenannte Qualzüchtungen, dürfen
nicht vorgenommen werden. Verboten
ist desweiteren: Zucht
zur Erhöhung der Kampfbereitschaft und Aggressivität, einem
Tier Leistungen abzuverlangen, die seine Kräfte offensichtlich übersteigen, Tierkämpfe
zu veranstalten, die auf Verletzungen, Gesundheitsschäden oder Tötung
ausgerichtet sind, oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu
lassen, ein
Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu
Sportveranstaltungen, zu Werbung oder ähnlichen Zwecken
heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Schäden, Leiden
oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind, Fanggeräte
so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder sofort töten, ein
Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein
Heimtier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, die
Anwendung übermäßiger Härte sowie die Anwendung von Strafschüssen
bei der Abrichtung und der Prüfung von Hunden, ein
Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder
Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen,
schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben, einem
Tier Futter vorzusetzen, dass ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden
oder Schäden verursacht, ein
Tier unsachgemäß zu verwahren, beispielsweise es in einem PKW oder
in abgeschlossenen Käfigen Temperaturen auszusetzen, die ihm
Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit schweren Ängsten für das
Tier verbunden sind, die
Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrischen oder
chemischen Dressurgeräten, das
Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung, das
Vernachlässigen von Tieren, das mit Leiden, Schäden oder schweren Ängsten
verbunden ist, die
Tötung von Hunden zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett, Fellen, Hunden
muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend
Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Wenn sie in Zwingern gehalten
werden, müssen diese mindestens 15 m2 groß sein. Sie müssen
mindestens zweimal täglich Sozialkontakt haben. __________________________________________________________________ Diese
Richtlinien wurden den Internet-Seiten des internationalen
Bundes der Tierversuchsgegner entnommen und teilweise
modifiziert |
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